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Widerrufsrecht bei Heizölbestellungen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.6.2015 – VIII ZR 249/14

Bei so genannten Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu

(§ 312g Abs. 1 BGB).

Verbraucher ist, wer nicht gewerblich oder selbstständig beruflich ein Rechtsgeschäft abschließt (§13 BGB).

Als Verbraucher handelt also in der Regel derjenige, der sich privat mit Leistungen versorgt.

Der Grund für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen liegt darin, dass der Verbraucher bei Bestellungen per Telefon, Telefax oder E-Mail den Vertragspartner häufig nicht persönlich kennt und die Ware auch nicht vor Ort begutachten kann.

Eine nicht völlig ungefährliche Situation.

Der Gesetzgeber schützt den Verbraucher daher durch die Einräumung eines Widerrufsrechtes.

Es gibt jedoch auch Fälle in denen der Gesetzgeber bestimmt hat, dass ein Widerrufsrecht trotz Vorliegen eines Fernabsatzvertrages von vorneherein nicht in Betracht kommt.

So kann z.B. der Kauf von Software nicht widerrufen werden, wenn die versiegelte Verpackung geöffnet worden ist. Ebenso kann der Kauf von Hygieneartikeln nicht widerrufen werden, sobald deren Siegel gebrochen wurde (z.B. Zahnbürste).

Diese Ausschlussgründe des Widerrufsrechts sind in § 312g Abs. 2 BGB aufgelistet.

Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob auch bei Heizöllieferungen ein Widerrufsrecht besteht oder dieses nach § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.

§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB bestimmt, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei:

„Verträgen zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich

Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.“

§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB will verhindern, dass ein Verbraucher auf Kosten des liefernden Unternehmers spekuliert.

Ein Verbraucher soll z.B. nicht bei seiner Bank ein Aktienpaket kaufen, mit diesem spekulieren und im Falle der schlechten Entwicklung der Aktien den Widerruf auf Kosten des Unternehmers erklären können.

Wäre in diesem Beispielfall das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen, könnte der Verbraucher letztendlich auf Kosten des Unternehmers über die Hintertür des Widerrufsrechtes risikofrei Spekulationsgeschäfte betreiben.

Auch der Preis des Heizöls ist ständigen Schwankungen auf dem Markt unterworfen und insbesondere auch Gegenstand von Spekulationsgeschäften.

Es liegt daher nahe anzunehmen, dass bei der Lieferung von Heizöl dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zustehen soll.

So sah es auch die Vorinstanz, das Landgericht Bonn mit Urteil vom 31. Juli 2014.

Das Landgericht Bonn führte aus:

„Allerdings sei das Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. ausgeschlossen. Bei Heizöl handele es sich um eine Ware, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss habe und die innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen in einem nicht unerheblichen Umfang auftreten könnten. Der Begriff des Finanzmarktes sei weit zu verstehen und umfasse auch Rohstoffbörsen. Die Tatsache, dass der Preis, zu dem Öl an der Börse gehandelt werde, innerhalb von 14 Tagen um mehrere Euro pro 100 Liter schwanken könne, könne als allgemein bekannt unterstellt werden.“

Dieser Ansicht des Landgerichts Bonn hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlossen.

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass es nicht darauf ankomme, dass der Preis des Heizöls generell Schwankungen unterliege oder mit Heizöl spekuliert werde, sondern dass allein entscheidend ist, ob der Kauf durch den Verbraucher einen spekulativen Kern aufweise.

Das sei jedoch nicht der Fall, der Verbraucher wolle in der Regel lediglich seinen privaten Energiebedarf decken.

Der Umstand, dass der Heizölpreis innerhalb der Widerrufsfrist fallen kann, sei aus Verbraucherschutzgründen schlicht hinzunehmen.

„Diese Beurteilung ist auf Fernabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl nicht übertragbar. Der Erwerb von Heizöl durch den Verbraucher weist keinen spekulativen Kern auf. Das Geschäft dient dem Verbraucher nicht dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen, sondern richtet sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware. Zwar ermöglicht das Widerrufsrecht dem Verbraucher, sich von dem Fernabsatzvertrag - vorbehaltlich des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB a.F. - zu lösen, wenn der Heizölpreis innerhalb der Widerrufsfrist fällt. Diese Risikoverteilung ist jedoch im Gesetz angelegt und deshalb hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 243).“

Damit dürfte für die Praxis die strittige Frage geklärt sein, ob bei Heizöllieferungen ein Widerrufsrecht besteht oder nicht.

Unterschiede können sich jedoch dann ergeben, wenn das Heizöl bereits in den Tank gefüllt wurde.

§ 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB bestimmt, dass ein Widerrufsrecht dann nicht mehr besteht, wenn eine Ware nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurde.

Dieser Tatbestand kann bei Heizöl durchaus in Betracht kommen, insbesondere im Falle noch vorhandenen Restöls.

Vor der Einfüllung des Heizöls in den Heizöltank besteht jedoch nunmehr generell ein Widerrufsrecht.


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