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Voraussetzungen der Rückforderung von Schenkungen durch die Schwiegereltern

OLG Bremen, Urteil vom 17.08.2015 – 4 UF 52/15

Voraussetzungen der Rückforderung von Schenkungen durch die Schwiegereltern

Zugleich Besprechung von OLG Bremen, Urteil vom 17.08.2015 – 4 UF 52/15

Bei einer bestehenden und intakten Ehe ist es häufig der Fall, dass die Eltern eines der Ehegatten ihrem Kind, oft auch im Hinblick auf zukünftige Erbansprüche, etwas zu zuwenden wollen und auch zuwenden. Probleme mit diesen Zuwendungen entstehen regelmäßig dann, wenn die Ehe scheitert. Es stellt sich dann die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rückforderung dieser Beträge insgesamt oder teilweise möglich ist. Zu den Voraussetzungen und zu dem Umfang der Rückforderung soll der nachfolgende Beitrag Anhaltspunkte liefern: Nachdem in der Vergangenheit die Rechtslage so gestaltet war, dass derartige Zahlungen oft nicht zurückgefordert werden konnten, hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 03.02.2010 eine Änderung der Rechtsprechung vollzogen. Nach dieser Entscheidung sind Zuwendungen, die Eltern um der Ehe ihres Kindes Willen an das Schwiegerkind tätigen, als normale Schenkungen zu qualifizieren; der Bundesgerichtshof spricht insofern von ehebezogenen Schenkungen. Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Allerdings ist die Rückforderung der Schenkung an verschiedene Voraussetzungen geknüpft: Zunächst muss das Schwiegerkind überhaupt Leistungsempfänger einer finanziellen Zuwendung der Schwiegereltern sein. Dies ist wichtig für die Abgrenzung, ob lediglich das eigene Kind oder auch das Schwiegerkind Gelder erhalten hat.

Dabei sind folgende Kriterien von besonderer Bedeutung: - die Angaben auf dem Überweisungsträger - die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos - der vorgesehene Verwendungszweck

So ist bereits eine Rückforderung oft dann nicht möglich, wenn lediglich der Name des Kindes als Empfänger bei der Überweisung eingetragen ist. Das Gleiche gilt, wenn die Überweisung lediglich auf das Konto des Kindes (Einzelkonto) erfolgt ist. Davon zu unterscheiden ist das Familienkonto, welches von beiden Eheleuten genutzt wird. Ein weiteres Kriterium ist der vorgesehene Verwendungszweck. War das Geld für gemeinsame Anschaffungen oder die Rückführung gemeinsamer Verbindlichkeiten vorgesehen spricht einiges dafür, dass das Geld auch beiden Ehegatten zugewandt werden sollte. Wenn diese 3 Voraussetzungen insgesamt oder im Wesentlichen vorliegen kann über die Rückforderung der Beträge von beiden Empfängern bei dem Scheitern der Ehe nachgedacht werden. Ob eine Rückforderung dann insgesamt möglich ist, hängt davon ab, ob der Zweck der Zuwendung zumindest teilweise erreicht wurde. Wenn zum Beispiel eine Immobilie mitfinanziert wurde, hängt die Höhe der Rückforderung davon ab, wie lange das eigene Kind diese Immobilie bis zum endgültigen Scheitern der Ehe mitgenutzt hat. Dieser Gesichtspunkt der sogenannten teilweisen Zweckerreichung muss durch einen angemessen Abschlag von der Zuwendung der Schwiegereltern berücksichtigt werden. Wie sich dieser Abschlag errechnet ist im Einzelnen umstritten. Nach überwiegender Ansicht ist hier die zum Zeitpunkt der Zuwendung zu unterstellende Eheerwartung maßgebend. Diese wird oft auch an die Lebenserwartung beider Ehegatten geknüpft. Ein weiteres Kriterium für die Bemessung der Rückforderungshöhe ist auch die Feststellung einer messbaren Vermögensmehrung. Ist zum Beispiel ein Haus trotz der Zuwendung weniger wert als zum Zeitpunkt der Zuwendung scheidet eine Rückforderung von Schenkungen regelmäßig aus, da keine Vermögensmehrung mehr feststellbar ist, welche durch die Zuwendung entstanden ist. Bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist weiterhin, wie lange derartige Zuwendungen zurückgefordert werden können. Üblicherweise verjähren derartige Ansprüche innerhalb von 3 Jahren gemäß § 195 BGB. Es handelt sich dabei um die regelmäßige Verjährungsfrist, welche das BGB vorsieht. Der Lauf der Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Störung der Geschäftsgrundlage und damit die Voraussetzungen für die Rückforderung der Schenkung vorliegen. Sinnvollerweise nimmt man diesen Zeitpunkt mit der Trennung der Eheleute an. Der späteste Zeitpunkt des Laufs der Verjährung ist mit der Einreichung des Scheidungsantrages anzunehmen. Aus Gründen der Vorsicht sollte daher eine Rückforderung relativ schnell durch die Schwiegereltern erfolgen, damit nicht durch die Dauer eines Scheidungsverfahrens möglicherweise die Ansprüche auf Rückforderung verjährt sind, bevor die Scheidung ausgesprochen ist. Etwas anderes gilt dann, wenn Gegenstand der Zuwendung ein Grundstück oder ein Grundstücksrecht war. In diesem Falle beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 10 Jahre gemäß § 196 BGB. Fazit: Bei Zuwendungen sollte schon von vornherein darauf geachtet werden, an wen die Überweisung vorgenommen wird, auf welches Konto sie erfolgt und was als Verwendungszweck angegeben ist. Darüber hinaus sollte im Falle des Scheiterns der Ehe des Kindes möglichst bald die Frage der Rückforderung in Angriff genommen werden, damit eine Verjährung der Ansprüche nicht eintritt

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