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Entlassung aus der gemeinsamen Verbindlichkeit gegenüber Banken bei Scheitern der Ehe

Die Situation in Verbindung mit einem Scheitern der Ehe ist oft die gleiche.

Während der Ehe wurden gemeinsame Verbindlichkeiten aufgenommen.

Beide Eheleute sind demnach Schuldner gegenüber den Banken.

Die Banken sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen der Schuldner aus der eingegangenen Schuldverpflichtung zu entlassen.

Probleme für den Ehegatten, der die Verbindlichkeit mitunterschrieben hat, sind insbesondere dann gegeben, wenn die eingegangene Schuldverpflichtung relativ hoch ist und damit Schulden abgesi­chert werden, welche das Anwesen des anderen Ehegatten betreffen, dass dann auch noch in seinem Alleineigentum steht.

Es ist das Recht des Ehegatten, der die Schuld miteingegangen ist und im Ergebnis von der Schuldver­pflichtung dann nichts mehr hat, dass er aus der gemeinsamen Verbindlichkeit entlassen wird.

Die Entlassung aus der Verbindlichkeit wird regelmäßig dadurch in die Wege geleitet, dass der andere Schuldner (Ehegatte) dazu aufgefordert wird, mit der Bank eine Vereinbarung zu treffen, dass eine sogenannte Schuldhaftentlassung aus der gemeinsamen Verbindlichkeit erfolgt.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Bank die ursprüngliche gemeinsame Schuldverpflichtung auf einen der beiden Schuldner beschränkt.

Der andere Schuldner ist dabei gutberaten, wenn er diese Aufforderung nicht einfach ignoriert, son­dern den Versuch unternimmt, die Schuldhaftentlassung herbeizuführen.

Ansonsten besteht die Gefahr, dass der andere Ehegatte einen sogenannten Anspruch auf Haftungs­freistellung aus dem Darlehen gegenüber dem anderen Ehegatten geltend macht.

Wenn tatsächlich – sei es durch Stellung von Sicherheiten oder durch Zahlung eines Betrages – für den anderen Ehegatten die Möglichkeit besteht, die Verpflichtung aus dem Darlehen gegenüber der Bank zu beenden, muss dies auch veranlasst werden.

Wenn der andere Schuldner insofern nichts unternimmt, kann der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit und der Anspruch auf Befreiung von weiteren Aufwendungen nach den Regeln über die Beendigung eines Auftragsverhältnisses abgewickelt werden.

Ein familienrechtlich begründetes besonderes Schuldverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn es um den Erwerb oder den Unterhalt eines Vermögensgegenstandes geht, der dem anderen Ehegatten alleine gehört.

Scheitert die Ehe, was insbesondere nach der Stellung eines Scheidungsantrages anzunehmen ist, kann die ursprünglich zwischen den Eheleuten bestehende Vereinbarung aus wichtigem Grund ge­kündigt werden.

Hat jemand in Verbindung mit der Ehe Verbindlichkeiten übernommen, welche nunmehr nicht mehr von ihm zu erfüllen sind, kann er Befreiung von den Verbindlichkeiten verlangen.

Der Schuldner des Befreiungsanspruchs, also der andere Ehegatte, ist grundsätzlich verpflichtet, den anderen Ehegatten so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit den Drittschulden stehen würde.

Die dabei in Betracht kommenden Möglichkeiten, um diese Schuldhaftentlassung herbeizuführen, sind insbesondere die sofortige Erbringung der Leistung an den Gläubiger (Bank) oder eine anderwei­tige Absicherung des Gläubigers (Bestellung weiterer Sicherheiten, insbesondere Grundschulden).

Einschränkungen hinsichtlich der Forderung auf Schuldhaftentlassung und ihrer Durchsetzbarkeit be­steht dann, wenn es dem anderen Schuldner (Ehegatten) nach dem Vermögensstand ohne Gefähr­dung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen nicht möglich ist, die Entlassung aus der Schuld her­bei zu führen.

Dazu ist es regelmäßig notwendig, einen Überblick über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver­hältnisse des anderen Ehegatten zu haben.

Insbesondere dann, wenn der andere Ehegatte und Mitschuldner über Vermögenwerte verfügt, wel­che eine Ablösung der restlichen Verbindlichkeit zulassen, kann nicht ernsthaft behauptet werden, einen Schuldhaftentlassung sei wirtschaftlich unmöglich.

Das Gleiche gilt, wenn der Grundbesitz einen hohen Wert hat und er in Verbindung mit der Darlehen­saufnahme nur noch geringfügig belastet ist.

In diesem Falle deckt die in diesen Fällen oft eingetragenen Grundschuld die Restverbindlichkeit so sicher für die Bank ab, dass eine Schuldhaftentlassung ohne weitere Probleme möglich sein dürfte, wenn man sich darum bemüht.

Das Fazit der Darstellung ist, dass man als Mitschuldner einer Verbindlichkeit regelmäßig die Mög­lichkeit hat, sich aus der gemeinsamen Verpflichtung zu lösen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die wirtschaftliche Situation des anderen Darlehensnehmers so gut ist, dass er ohne größere Probleme die Schuld auch ablösen könnte oder durch die Bestellung von weiteren Sicherheiten auf seinem eigenen Grundbesitz die Entlassung des anderen Schuldners her­beiführen kann.

Wenn dies der Fall ist, sollte nicht aus taktischen Gründen versucht werden, den anderen Ehegatten und Mitschuldner durch die gemeinsame Verbindlichkeit unter Druck zu setzen.

Diese Rechnung geht nicht unbedingt auf.


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